Bava Metzia 3

Kapitel 3

א הַמַּפְקִיד אֵצֶל חֲבֵרוֹ בְּהֵמָה אוֹ כֵלִים, וְנִגְנְבוּ אוֹ שֶׁאָבְדוּ, שִׁלֵּם וְלֹא רָצָה לִשָּׁבַע, שֶׁהֲרֵי אָמְרוּ שׁוֹמֵר חִנָּם נִשְׁבָּע וְיוֹצֵא, נִמְצָא הַגַּנָּב, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל. טָבַח וּמָכַר, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. לְמִי מְשַׁלֵּם, לְמִי שֶׁהַפִּקָּדוֹן אֶצְלוֹ. נִשְׁבַּע וְלֹא רָצָה לְשַׁלֵּם, נִמְצָא הַגַּנָּב, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי כֶפֶל, טָבַח וּמָכַר, מְשַׁלֵּם תַּשְׁלוּמֵי אַרְבָּעָה וַחֲמִשָּׁה. לְמִי מְשַׁלֵּם, לְבַעַל הַפִּקָּדוֹן:
1 Gibt jemand seinem Nächsten Vieh oder Geräte in Verwahrung, und diese werden gestohlen oder gehen verloren; (so gelten folgende Bestimmungen:) Zahlt er (der Verwahrer) und will nicht schwören — während man doch gesagt hat: »Ein unentgeltlicher Hüter schwört und ist frei« —; so soll der Dieb, wenn er gefunden wird, Doppel-Ersatz, und, falls er (das Vieh) geschlachtet oder verkauft hat, vier- oder fünffachen Ersatz bezahlen — wem soll er bezahlen? — demjenigen, bei dem das Verwahrgut gewesen ist. Schwört er (der Verwahrer) dagegen und will nicht bezahlen; so soll der Dieb, wenn er gefunden wird, Doppelersatz und, falls er (das Vieh) geschlachtet oder verkauft hat, vier- oder fünffachen Ersatz bezahlen — wem soll er bezahlen? — dem Eigentümer des Verwahrgutes.
ב הַשּׂוֹכֵר פָּרָה מֵחֲבֵרוֹ וְהִשְׁאִילָהּ לְאַחֵר, וּמֵתָה כְדַרְכָּה, יִשָּׁבַע הַשּׂוֹכֵר שֶׁמֵּתָה כְדַרְכָּה, וְהַשּׁוֹאֵל יְשַׁלֵּם לַשּׂוֹכֵר. אָמַר רַבִּי יוֹסֵי, כֵּיצַד הַלָּה עוֹשֶׂה סְחוֹרָה בְּפָרָתוֹ שֶׁל חֲבֵרוֹ, אֶלָּא תַחֲזֹר פָּרָה לַבְּעָלִים:
2 Mietet jemand eine Kuh von seinem Nächsten und leiht sie einem andern und sie stirbt auf gewöhnliche Weise; so schwöre der Mieter, dass sie auf gewöhnliche Weise gestorben ist, und der Entleiher bezahle dem Mieter. Da sagte R. Jose: Wie kann denn dieser mit der Kuh seines Nächsten Handel treiben; es muss vielmehr die Kuh dem Eigentümer zurückgegeben werden.
ג אָמַר לִשְׁנַיִם, גָּזַלְתִּי לְאֶחָד מִכֶּם מָנֶה, וְאֵינִי יוֹדֵעַ אֵיזֶה מִכֶּם, אוֹ, אָבִיו שֶׁל אֶחָד מִכֶּם הִפְקִיד לִי מָנֶה, וְאֵינִי יוֹדֵעַ אֵיזֶה הוּא, נוֹתֵן לָזֶה מָנֶה וְלָזֶה מָנֶה, שֶׁהוֹדָה מִפִּי עַצְמוֹ:
3 Sagt jemand zu Zweien: »Ich habe Einem von euch eine Mine geraubt und weiss nicht, wem von euch« — oder: »Der Vater des Einen von euch hat mir eine Mine in Verwahrung gegeben, und ich weiss nicht, wessen (Vater) es war« so muss er jedem von beiden eine Mine geben, da er es von selbst bekennt.
ד שְׁנַיִם שֶׁהִפְקִידוּ אֵצֶל אֶחָד, זֶה מָנֶה וְזֶה מָאתַיִם, זֶה אוֹמֵר שֶׁלִּי מָאתָיִם וְזֶה אוֹמֵר שֶׁלִּי מָאתָיִם, נוֹתֵן לָזֶה מָנֶה וְלָזֶה מָנֶה, וְהַשְּׁאָר יְהֵא מֻנָּח עַד שֶׁיָּבֹא אֵלִיָּהוּ. אָמַר רַבִּי יוֹסֵי, אִם כֵּן מַה הִפְסִיד הָרַמַּאי. אֶלָּא הַכֹּל יְהֵא מֻנָּח עַד שֶׁיָּבֹא אֵלִיָּהוּ:
4 Wenn von Zweien, von denen der Eine eine Mine und der Andere zweihundert Sus einem Dritten in Verwahrung gegeben hatten, der Eine sagt: »Mir gehören die zweihundert« — und der Andere (ebenfalls) sagt: »Mir gehören die zweihundert«; — so gebe man dem Einen eine Mine und dem Andern eine Mine, und der Rest bleibe liegen, bis Elijahu kommt. Da sagte R. Jose: Wenn dem so wäre, was verlöre der Betrüger? Es bleibe vielmehr alles liegen, bis Elijahu kommt.
ה וְכֵן שְׁנֵי כֵלִים, אֶחָד יָפֶה מָנֶה וְאֶחָד יָפֶה אֶלֶף זוּז, זֶה אוֹמֵר יָפֶה שֶׁלִּי וְזֶה אוֹמֵר יָפֶה שֶׁלִּי, נוֹתֵן אֶת הַקָּטָן לְאֶחָד מֵהֶן, וּמִתּוֹךְ הַגָּדוֹל נוֹתֵן דְּמֵי קָטָן לַשֵּׁנִי, וְהַשְּׁאָר יְהֵא מֻנָּח עַד שֶׁיָּבֹא אֵלִיָּהוּ. אָמַר רַבִּי יוֹסֵי, אִם כֵּן מַה הִפְסִיד הָרַמַּאי. אֶלָּא הַכֹּל יְהֵא מֻנָּח עַד שֶׁיָּבֹא אֵלִיָּהוּ:
5 Ebenso ist es bei zwei Geräten, von denen das eine eine Mine und das andere tausend Sus wert ist: Sagt der Eine: »das wertvollere gehört mir«, während der Andere (ebenfalls) sagt: »das werthvollere gehört mir« —; so gebe man Einem von ihnen das geringere, und von dem grössern gebe man dem Zweiten den Werth des geringeren, und der Rest bleibe liegen bis Elijahu kommt. R. Jose sagt: Wenn dem so wäre, was verlöre der Betrüger? Es bleibe vielmehr Alles liegen, bis Elijahu kommt.
ו הַמַּפְקִיד פֵּרוֹת אֵצֶל חֲבֵרוֹ, אֲפִלּוּ הֵן אֲבוּדִין לֹא יִגַּע בָּהֶן. רַבָּן שִׁמְעוֹן בֶּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, מוֹכְרָן בִּפְנֵי בֵית דִּין, מִפְּנֵי שֶׁהוּא כְמֵשִׁיב אֲבֵדָה לַבְּעָלִים:
6 Gibt Jemand seinem Nächsten Früchte in Verwahrung; so darf dieser, selbst wenn sie zu Verlust kommen, sie nicht berühren. R. Simeon Sohn Gamliels sagt: Er verkaufe sie vor Gericht, weil er (dadurch) gleichsam dem Eigentümer Verlorenes zurückbringt.
ז הַמַּפְקִיד פֵּרוֹת אֵצֶל חֲבֵרוֹ, הֲרֵי זֶה יוֹצִיא לוֹ חֶסְרוֹנוֹת. לְחִטִּין וּלְאֹרֶז, תִּשְׁעָה חֲצָאֵי קַבִּין לְכוֹר, לִשְׂעֹרִין וּלְדֹחַן, תִּשְׁעָה קַבִּין לְכוֹר, לְכֻסְמִין וּלְזֶרַע פִּשְׁתָּן, שָׁלשׁ סְאִין לְכוֹר. הַכֹּל לְפִי הַמִּדָּה, הַכֹּל לְפִי הַזְּמָן. אָמַר רַבִּי יוֹחָנָן בֶּן נוּרִי, וְכִי מָה אִכְפַּת לָהֶן לָעַכְבָּרִין, וַהֲלֹא אוֹכְלוֹת בֵּין מֵהַרְבֵּה וּבֵין מִקִּמְעָא. אֶלָּא אֵינוֹ מוֹצִיא לוֹ חֶסְרוֹנוֹת אֶלָּא לְכוֹר אֶחָד בִּלְבָד. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, אִם הָיְתָה מִדָּה מְרֻבָּה, אֵינוֹ מוֹצִיא לוֹ חֶסְרוֹנוֹת, מִפְּנֵי שֶׁמּוֹתִירוֹת:
7 Gibt jemand seinem Nächsten Früchte in Verwahrung, so darf dieser ihm den Abgang abrechnen, und zwar bei Weizen und Reis neun halbe Kab vom Kor, bei Gerste und Hirse neun Kab vom Kor, bei Spelt und Leinsamen drei Seah vom Kor, Alles nach Verhältnis des Maasses, Alles nach Verhältnis der Zeit. Da sagt R. Jochanan Sohn Nuri’s: Was kümmert’s denn die Mäuse, sie essen doch sowohl von Vielem als von Wenigem?! Er darf vielmehr nur von Einem Kor ihm den Abgang abrechnen. R. Jehuda sagt: Wenn es ein grosses Maass war, darf er ihm keinen Abgang abrechnen, weil sie mehr sind.
ח יוֹצִיא לוֹ שְׁתוּת לְיַיִן. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, חֹמֶשׁ. יוֹצִיא לוֹ שְׁלשֶׁת לֻגִּין שֶׁמֶן לְמֵאָה, לֹג וּמֶחֱצָה שְׁמָרִים, לֹג וּמֶחֱצָה בָּלַע. אִם הָיָה שֶׁמֶן מְזֻקָּק, אֵינוֹ מוֹצִיא לוֹ שְׁמָרִים. אִם הָיוּ קַנְקַנִּים יְשָׁנִים, אֵינוֹ מוֹצִיא לוֹ בָּלַע. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, אַף הַמּוֹכֵר שֶׁמֶן מְזֻקָּק לַחֲבֵרוֹ כָּל יְמוֹת הַשָּׁנָה, הֲרֵי זֶה מְקַבֵּל עָלָיו לֹג וּמֶחֱצָה שְׁמָרִים לְמֵאָה:
8 Er darf ihm ein Sechstel vom Weine abrechnen. R. Jehuda sagt: Ein Fünftel. Vom Öle darf er ihm drei Log vom Hundert abrechnen, anderthalb Log Hefen und anderthalb Log (wegen) Einsaugung. War es geläutertes Öl, so darf er ihm keine Hefen abrechnen; waren die Krüge alt, so darf er ihm nichts wegen der Einsaugung abrechnen. R. Jehuda sagt: Auch wenn Einer das ganze Jahr hindurch seinem Nächsten geläutertes Öl verkauft, so muss dieser anderthalb Log Hefen beim Hundert übernehmen.
ט הַמַּפְקִיד חָבִית אֵצֶל חֲבֵרוֹ, וְלֹא יִחֲדוּ לָהּ הַבְּעָלִים מָקוֹם, וְטִלְטְלָהּ וְנִשְׁבְּרָה, אִם מִתּוֹךְ יָדוֹ נִשְׁבְּרָה, לְצָרְכּוֹ, חַיָּב, לְצָרְכָּהּ, פָּטוּר. אִם מִשֶּׁהִנִּיחָהּ נִשְׁבְּרָה, בֵּין לְצָרְכּוֹ בֵּין לְצָרְכָּהּ, פָּטוּר. יִחֲדוּ לָהּ הַבְּעָלִים מָקוֹם, וְטִלְטְלָהּ וְנִשְׁבְּרָה, בֵּין מִתּוֹךְ יָדוֹ וּבֵין מִשֶּׁהִנִּיחָהּ, לְצָרְכּוֹ, חַיָּב, לְצָרְכָּהּ, פָּטוּר:
9 Gibt man seinem Nächsten ein Fass in Verwahrung, und der Eigentümer bestimmt dafür keinen Platz, und jener bewegt es (von seinem Orte) fort, und es zerbricht; (da gilt Folgendes:) zerbricht es unter seiner Hand, so ist er, falls es zu seinem (eigenen) Gebrauche geschah, schuldig und, falls es für das Fass nötig war, frei; zerbricht es aber, nachdem er es hingelegt hat, so ist er frei sowohl, wenn er es brauchte, als auch, wenn es für das Fass nötig war. Bestimmt dagegen der Eigentümer dafür einen Platz, und jener bewegt es fort, und es zerbricht; so ist er, mag es unter seiner Hand oder, nachdem er es hingelegt hat, zerbrochen sein, falls er es brauchte, schuldig und, falls es für das Fass nötig war, frei.
י הַמַּפְקִיד מָעוֹת אֵצֶל חֲבֵרוֹ, צְרָרָן וְהִפְשִׁילָן לַאֲחוֹרָיו, אוֹ שֶׁמְּסָרָן לִבְנוֹ וּלְבִתּוֹ הַקְּטַנִּים, וְנָעַל בִּפְנֵיהֶם שֶׁלֹּא כָרָאוּי, חַיָּב, שֶׁלֹּא שָׁמַר כְּדֶרֶךְ הַשּׁוֹמְרִים. וְאִם שָׁמַר כְּדֶרֶךְ הַשּׁוֹמְרִים, פָּטוּר:
10 Gibt jemand seinem Nächsten Geld in Verwahrung, und dieser bindet es ein und lässt es an seinem Rücken herabhängen, oder er übergibt es seinem Sohne und seiner Tochter, die noch unmündig sind, und verschliesst vor ihnen nicht, wie es sich gehört; so ist er schuldig, weil er nicht nach der Hüter Weise gehütet hat. Hat er aber nach der Hüter Weise gehütet, so ist er frei.
יא הַמַּפְקִיד מָעוֹת אֵצֶל שֻׁלְחָנִי, אִם צְרוּרִין, לֹא יִשְׁתַּמֵּשׁ בָּהֶם, לְפִיכָךְ אִם אָבְדוּ אֵינוֹ חַיָּב בְּאַחֲרָיוּתָן, מֻתָּרִין, יִשְׁתַּמֵּשׁ בָּהֶן, לְפִיכָךְ אִם אָבְדוּ חַיָּב בְּאַחֲרָיוּתָן. אֵצֶל בַּעַל הַבַּיִת, בֵּין צְרוּרִין וּבֵין מֻתָּרִים לֹא יִשְׁתַּמֵּשׁ בָּהֶן, לְפִיכָךְ אִם אָבְדוּ אֵינוֹ חַיָּב בְּאַחֲרָיוּתָן. חֶנְוָנִי כְּבַעַל הַבַּיִת, דִּבְרֵי רַבִּי מֵאִיר. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, חֶנְוָנִי כַּשֻּׁלְחָנִי:
11 Wenn jemand einem Geldwechsler Geld in Verwahrung gibt, so darf dieser, wenn es eingebunden ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht schuldig, dafür zu haften. Ist es aber offen, so darf er sich dessen bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, schuldig, dafür zu haften. (Liegt das Geld) bei einem Hausherrn (in Verwahrung), so darf dieser, sowohl wenn es eingebunden, als wenn es offen ist, sich dessen nicht bedienen; deshalb ist er, wenn es verloren geht, nicht dafür zu haften schuldig. Ein Krämer ist wie ein Hausherr (zu betrachten). Dies die Worte R. Meïr’s. R. Jehuda sagt: Ein Krämer ist wie ein Geldwechsler (zu betrachten).
יב הַשּׁוֹלֵחַ יָד בְּפִקָּדוֹן, בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, יִלְקֶה בְחָסֵר וּבְיָתֵר. וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, כִּשְׁעַת הוֹצָאָה. רַבִּי עֲקִיבָא אוֹמֵר, כִּשְׁעַת הַתְּבִיעָה. הַחוֹשֵׁב לִשְׁלֹחַ יָד בְּפִקָּדוֹן, בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, חַיָּב. וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, אֵינוֹ חַיָּב עַד שֶׁיִּשְׁלַח בּוֹ יָד, שֶׁנֶּאֱמַר (שמות כב) אִם לֹא שָׁלַח יָדוֹ בִּמְלֶאכֶת רֵעֵהוּ. כֵּיצַד. הִטָּה אֶת הֶחָבִית וְנָטַל הֵימֶנָּה רְבִיעִית, וְנִשְׁבְּרָה, אֵינוֹ מְשַׁלֵּם אֶלָּא רְבִיעִית. הִגְבִּיהָהּ וְנָטַל הֵימֶנָּה רְבִיעִית, וְנִשְׁבְּרָה, מְשַׁלֵּם דְּמֵי כֻלָּהּ:
12 Wenn jemand nach einem Verwahrgute die Hand ausgestreckt hat, so wird er, nach Bet-Schammai, bestraft mit dem, was es abgenommen, und mit dem, was es zugenommen hat. Bet-Hillel sagen: (Er ersetzt es so) wie es zur Zeit der Entwendung war. R. Akiba sagt: Wie es zur Zeit der Forderung war. Wer sich vornimmt, nach einem Verwahrgute die Hand auszustrecken, ist, nach Bet-Schammai, schuldig. Bet-Hillel aber sagen: Er ist nicht eher schuldig, bis er die Hand danach ausgestreckt hat, (denn es heisst (Exod. 22, 7): »Dass er nicht seine Hand ausgestreckt hat nach dem Gute seines Nächsten« (Auf welche Weise?) Neigte er das Fass und nahm daraus ein Viertel (Log), und es zerbrach, so bezahlt er bloß ein Viertel (Log). Hob er aber das Fass empor und nahm daraus ein Viertel (Log), und es zerbrach, so bezahlt er den Wert des Ganzen.